13.06.2018
Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017
Der Grundsatz der Delegierten Verordnung ist der einfache Zugang zu multimodalen, hochwertigen, konsistenten und durchgängigen Reiseinformationen in Europa, vor und während der kompletten Reise (in Echtzeit) und grenzüberschreitend. Die Vernetzungen von Daten und Diensten soll europaweit vereinfacht werden, der Aufbau eines EU-weiten Dienstes ist jedoch nicht Gegenstand der Delegierten Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.10.2017 veröffentlicht wurde.
In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten multimodalen Reiseinformationsdiensten für ITS-Nutzer zu gewährleisten. Artikel 2 dieser Verordnung fasst die Begriffsbestimmungen zusammen, die für diese Referenzarchitektur übernommen wurden. Artikel 3 enthält die Vorgaben für die zu schaffenden nationalen Zugangspunkte, die Artikel 4 und 5 die Regelungen zur Zugänglichkeit, zum Austausch und zur Weiterverwendung von statischen und von dynamischen Reise- und Verkehrsdaten. Artikel 7 befasst sich mit der Verarbeitung von Routenplanungsergebnissen zu Reiseinformationsdiensten und die Bestimmungen für die Weiterverwendung von Reise- und Verkehrsdaten durch Dienstleister und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten sind im Artikel 8 enthalten. Dieser Delegierten Verordnung ist eine Anlage beigefügt, in der die verschiedenen Arten statischer und dynamischer Reise- und Verkehrsdaten zusammengestellt sind.
Diese Daten sind in vorgegebenen Formaten über einen nationalen Zugangspunkt und gemäß einem in der Delegierten Verordnung festgeschriebenen Zeitplan (2019, 2020 und 2021) zur Verfügung zu stellen. Der Kommission ist bis zum 01.12.2019 ein Bericht bzgl. der Einrichtung des nationalen Zugangspunktes und der Modalitäten seiner Funktionsweise zu übermitteln. Über die Bereitstellung der dynamischen Daten entscheiden die Mitgliedsstaaten. Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber und Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten stellen die statischen Reise- und Verkehrsdaten und historischen Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger bereit und wenden die geforderten Formate an. Sie gewährleisten, dass geeignete Metadaten zur Verfügung stehen, die es den Nutzern ermöglichen, die über die nationalen Zugangspunkte bereitgestellten Datensätze aufzufinden und zu nutzen. Verfügbar gemacht werden sollen die Daten für den Bereich des TEN-T Gesamtnetzes gemäß der angegeben Fristen. Spätestens 2023 soll die Verfügbarkeit auch für alle anderen Bereiche des europäischen Verkehrsnetzes sichergestellt werden.
Quelle: IVS Beirat, 19.04.2018